1.: Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins
1.1. Der Verein führt den Namen BMW-02-Club Austria
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
1.3. Er erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
1.4. Die Errichtung von Zweigvereinen im Sinne des §11 des Vereinsgesetzes 1951, BGB Nr. 233, in der derzeit geltenden Fassung, ist nicht beabsichtigt.
2.: Zweck des Vereins
2.1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die gemeinsame Freizeitgestaltung im Interessensbereich Kraftfahrzeuge der Marke BMW 02 und die neue Klasse.
3.: Mittel zur Erreichung des Vereinzweckes und die Art der Aufbringung der Mittel
3.1. Ideelle Mittel: Erhaltung der Serie BMW 02 und neue Klasse, Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte.
3.2. Materielle Mittel: Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen, Spenden.
4.: Arten der Mitgliedschaft
4.1. Vollmitglieder, das sind jene, die Besitzer und Fahrer eines Kraftfahrzeuges der Marke BMW 02 und neue Klasse sind.
4.2. Anschlussmitglieder, das sind jene, die ständige Beifahrer eines Vollmitgliedes sind.
4.3. Außerordentliche Mitglieder, das sind jene, die den Club interessenhalber unterstützen. Sie sind jedoch in allen Belangen, die den Club betreffen, nicht stimmberechtigt.
5.: Erwerb der Mitgliedschaft
5.1. Mitglieder des Vereins können alle Besitzer und Fahrer eines Kraftfahrzeuges der Marke BMW 02 und neue Klasse oder ständige Beifahrer eines Vollmitgliedes werden.
5.2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.
5.3. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme durch den Proponenten. Die Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.
6.: Beendigung der Mitgliedschaft
6.1. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, ist jedoch schriftlich dem Vorstand anzuzeigen.
6.2. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses, trotz schriftlicher Mahnung des Vorstandes, mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge länger als drei Monate im Rückstand ist.
6.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann dem Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
6.4. Diverse Aufkleber und Abzeichen mit dem Clubemblem sind umgehend nach Erlöschen der Mitgliedschaft von Fahrzeug und Kleidung zu entfernen.
7.: Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht bei der jährlichen Wahl der Funktionäre haben alle Mitglieder. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der beschlossenen Höhe verpflichtet. Das Stimmrecht
in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.
8.: Die Generalversammlung
8.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.
8.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 66% der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden.
8.3. Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden, stimm und wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
8.4. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
9.: Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme der Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Beschlussfassung über den Voranschlag,
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
e) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
f) Beschlussfassungen über Statuten Änderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
10.: Der Vorstand
10.1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Obmann
b) dem 2. Obmann
c) dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
d) dem Kassier und dessen Stellvertreter
10.2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
10.3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
0.4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
10.5. Den Vorsitz führt der 1. Obmann, bei Verhinderung der 2. Obmann. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
10.6. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes seiner Funktion entheben
11.: Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
12.: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
12.1. Der 1. Obmann oder der 2. Obmann vertreten den Verein nach außen.
12.2. Im Innenverhältnis gilt folgendes:
a) Der 1. Obmann führt den Vorsitz in den Generalversammlungen und den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch einer nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
b) Der Schriftführer hat den 1. Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
c) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
d) Der 1. Obmann oder der 2. Obmann ist dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, gemeinschaftlich mit dem Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, gemeinschaftlich mit dem Kassier zu unterfertigen.
13.: Die Rechnungsprüfer
13.1. Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
13.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
14.: Das Schiedsgericht
14.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
14.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
14.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind Vereinsintern endgültig.
15.: Auflösung des Vereines
15.1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der in 8.7. der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
15.2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des §26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.
15.3. Das, im Falle der freiwilligen Auflösung, allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form, den Vereinsmitgliedern zugute kommen. Es ist einer, als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen und als solche im Sinne der §34ff der Bundesabgabenordnung anerkannten Organisation, vom abtretenden Vereinsvorstand, oder von einem, durch die Generalversammlung hierzu bestimmtem, Liquidator zu übergeben.